Satzung
TAUCHCLUB
Muräne
Hessisch Lichtenau e.V.
Satzung beschlossen am 15.06.1988
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der Satzung
- Name, Sitz und Zweck
Der Verein trägt den Namen: Tauchclub Muräne Hessisch
Lichtenau e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Hessisch Lichtenau.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Witzenhausen eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24.12.1953 und zwar insbesondere durch Förderung des
a) Volkssportes
b) des Sporttauchens mit und ohne Hilfsgerät
c) der Unterwasserfotografie und Unterwasserfilms
d) der mit dem Vereinszweck b) und c) im Zusammenhang
stehenden Wissenschaften
e) des Bootsports und des Wasserski
f) der Durchführung gemeinsamer Reisen, wie z. B. an das
Mittelmeer, oder für die Ausübung der im
Vereinszweck liegenden Sportarten geeigneten
Küstengebiete.
g) die Pflege von Auslandsbeziehungen.
- Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr
- Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus:
1) Ehrenmitgliedern
2) ordentlichen Mitgliedern
3) fördernden Mitgliedern
4) jugendlichen Mitgliedern
zu 1) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder.
zu 2) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben eine
Stimme, besitzen aktives und passives Wahlrecht.
zu 4) Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18.
Lebensjahr nicht vollendet haben. Sie sind berechtigt, an
allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Erwerbung der Mitgliedschaft
Das Aufnahmegesuch wird auf einheitlichem Formblatt bei
der Geschäftsstelle des Vereins eingereicht. Bei
Minderjährigen ist außerdem die schriftliche Zustimmung
des ges. Vertreters erforderlich. Über das
Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Der Vorstand
kann das Gesuch ohne Angabe von Gründen zurückweisen.
Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so wird das Gesuch
den Mitgliedern durch das schwarze Brett
bekanntgegeben.
Der Aufnahmebeschluß des Vorstandes ist davon abhängig,
daß innerhalb von 14 Tagen kein begründeter Widerspruch
seitens eines stimmberechtigten Mitgliedes eingegangen
ist und der Vorstand, der endgültig bei Eingang eines
Widerspruchs zu entscheiden hat, den Widerspruch
verworfen hat.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied geschieht auf
einstimmigen Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluß
der Mitgliederversammlung.
- Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluß.
Der Austritt aus dem Verein kann nur mit dreimonatiger
Kündigungsfrist zum Schluß des jeweiligen
Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung muß in
schriftlicher Form erfolgen.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann jederzeit durch den
Vorstand aus wichtigen Gründen, die in sein Ermessen
gestellt sind, erfolgen. Den betroffenen Mitgliedern muß
der Ausschließungsgrund bekanntgegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem
betreffenden Mitglied die Anrufung der
Mitgliederversammlung zu. Diese betschließt in diesem
Fall mit einfacher Mehrheit über den Ausschluß, oder
den weiteren Verbleib des Betroffenen.
- Aufnahmegebühr und
Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der
Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.
- Organe
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem
Schriftführer.
Der Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der
Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen sind
vertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt die Leitung
des Vereins. Der Vorstand setzt seine Geschäftsordnung
selbst fest. Der Vorstand ist berechtigt, für die
Durchführung der Vereinszwecke Anordnungen zu treffen,
wie z. B. Spiel-, Haus- und Badeordnung zu erlassen, zu
deren Befolgung die Mitglieder verpflichtet sind.
- Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Januar
oder Februar eines Jahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind Beschluß
des Vorstandes oder auch unter Angabe des Gegenstandes
oder Grundes von einem Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder zu berufen. Die Einberufung zu allen
Mitgliederversammlungen geschieht unter Angabe der
Tagesordnung, durch Bekanntgabe in den
Vereinsrungschreiben.
Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor der
Versammlung geschehen.
Jede satzungsmäßig berufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
führt der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende,
im Verhinderungsfalle der Kassenwart. Ist niemand der
Genannten anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu
führen, das von dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Abstimmung in
der Mitgliederversammlung erfolgt durch Stimmzettel. Sie
kann durch Zuruf stattfinden, wenn sich hiergegen kein
Widerspruch erhebt.
Die Mitgliederversammlung beschließt, mit Ausnahme, wenn
über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll,
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die
Stimme des Verhandlungsleiters den Ausschlag.
- Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für:
1) Vorlage des Jahresberichtes und der Abrechnung
2) Bericht der Kassenprüfer
3) Entlastung des Vorstandes
4) Wahl des Vorstandes. Der Vorstand wird für den
Zeitraum von zwei Jahren gewählt
5) Wahl von zwei Kassenprüfern, welche dem Vorstand
nicht angehören dürfen. Erörterung von Anträgen und
Beschlußfassung über
diese Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem
Vorstand mindestens acht Tage vor Beginn der
Versammlung schriftlich
bekanntgegeben werden. Weitere Anträge kommen nur zur
Verhandlung, falls die Versammlung ihre
Dringlichkeit bejaht.
- Satzungsänderung und
Auflösung des Vereins
Bei Satzungsänderung wird ebenfalls mit einfacher
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen
Stimmen entschieden. Für die Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des
Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist
das Vereinsvermögen der Stadt Hessisch Lichtenau
zu übereignen, mit der Maßgabe, daß die übereigneten
Vermögenswerte unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
- Allgemeine Bestimmungen
1) Der Verein darf keine anderen als die in der Satzung
festgelegten Zwecke verfolgen.
2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile erhalten. Sie
dürfen in ihrer eigenschaft als Mitglieder des Vereins
auch sonst keine
Zuwendungen aus Mitteln deshalb
erhalten.
3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden keine
vermögensrechtliche oder sonstige finanzielle Zuwendung
erhalten.
Das Gleiche gilt bei der
Auflösung des Vereins. Ausgenommen sind natürlich
hiervon die Rückzahlung bzw.
Rückgabe evtl. zu Gunsten
des Vereins geleistete Sacheinlagen bzw. dem Verein
gewährte Kredite.
4) Der Verein darf keine Personen durch
Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
ober durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütung, begünstigen.
- Haftungsausschluß
Das Beteiligen an den Veranstaltungen des Vereins und das
Benutzen der Anlagen und Geräte desselben erfolgt auf
ausschließliche Gefahr jedes einzelnen Mitgliedes bzw.
Gastes.Der Verein lehnt ausdrücklich jede Haftung für
sich und seine Mitglieder ab.